Nachdem die Anwendung der Europäischen Verordnung für Medizinprodukte (MDR) um ein Jahr auf den 26.Mai 2021 verschoben wurde, hat der Bundesrat auch die Anwendung des neuen " Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes" (MPDG) um ein Jahr verschoben.
Die Fristverlängerung erfolgt etwas umständlich über das:
Der Artikel 17(2) des Gesetzes lautet:
(2) Artikel 17 des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle BR-Drs. 121/20; BR-PlPr. 988 S. 99] wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am 26. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 32a sowie 34 bis 44 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, außer Kraft.“
Dementsprechend tritt das MPDG erst zum 26. Mai 2021 in Kraft, bis dahin bleibt das MPG gültig.
Anmerkung:
Die Fristverlängerung durch das "Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" erscheint im "Bundesgesetzblatt 959 Teil 1 No. 23" ebenso wie das MPEUAnpG, das geändert wird.